AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Diese AGB gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im Folgenden „Käufer genannt“) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungsverträgen, Lohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten in keinem Fall. In Zweifelsfällen gilt die deutsche Version unserer AGB.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Katalog und die jeweils gültige Preisliste sind Bestandteile unseres Angebotes. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Druckschriften sind annähernd. Modell- und Ausführungsänderungen behalten wir uns ohne besondere Anzeige vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Zu Sonderanfertigungen zählen auch Serienartikel, die nach dem Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind. Technische oder konstruktive Merkmale, die nicht ausdrücklich bestellt oder spezifiziert wurden, können wir entsprechend den technischen Erfordernissen bestimmen.
Bei einer vom Kunden vorgegebenen Gestaltung des Produktes oder von Verkaufshilfen und/oder Verwendungen einer Kundenmarke übernimmt der Besteller die Verantwortung für die berechtigte Benutzung. Er haftet uns gegenüber für etwaige Folgen eines Missbrauchs.
4. Preise / Liefermengen
Soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere am Tag der Auftragsannahme gültigen Listenpreise. Unsere Preise sind freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Transportart ist in unser Ermessen gestellt. Wir behalten uns vor, die bestellten Stückzahlen auf Verpackungseinheit abzuändern.
5. Lieferzeit
Angaben zu Liefer- oder Erfüllungszeiten sind annähernd. Liefer- oder Erfüllungsfristen (Lieferfristen) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der rechtzeitigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen oder Gestellung von Akkreditiven. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Für die Haftung aus Lieferverzug gilt Ziffer 11.
6. Gefahrübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Zahlungen sind entsprechend den auf den Rechnungen genannten Zahlungszielen und Skonti ab Rechnungsdatum, ansonsten sofort netto, zu leisten. Am Fälligkeitstag müssen wir über den Betrag verfügen können. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der EZB zu berechnen. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskont- und Einziehungsspesen trägt der Käufer.
7.2 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur in-soweit zu, wie seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren (insbesondere Mängelansprüche) bzw. unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.3 Gerät der Käufer nach Vertragsschluss mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft schließen lassen, dürfen wir unsere Lieferungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder ausreichende Sicherheit erbracht ist. Ferner dürfen wir alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
8.3 Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr verfügen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Die Berechtigung, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, erlischt im Falle unseres Widerrufs, der spätestens bei Zahlungsverzug des Käufers möglich ist. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Rücknahme der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag.
9. Gewerbliche Schutzrechte
Orbis Will behält sich an seinen dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern und Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen sowie kaufmännischen und technischen Einzelheiten sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
10. Mängelansprüche
Alle Orbis Will-Produkte unterliegen einer sorgfältigen Qualitätskontrolle. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Transportschäden sind auch dem Frachtführer anzuzeigen. Bei Feststellungen von Fehlmengen sind Brutto- und Nettogewicht der Sendung zu ermitteln und uns Kopien der Lieferscheine und Frachtpapiere zu übersenden, da ansonsten die Reklamation nicht bearbeitet werden kann. Alle Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware.
Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
11. Haftung auf Schadensersatz
11.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir auf Scha-densersatz – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit zudem beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
11.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten; hierzu zählen die Pflicht zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen. Diese Beschränkungen gelten ferner nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die gelieferte Ware übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.3 Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer - nach Maßgabe von Ziff. 11.1 und 11.2 - Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziff. 11.1 und 11.2 bleibt unberührt.
11.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 100 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe von Ziff. 11.1 und 11.2 dieser Bedingungen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
12. Rücksendungen
Außerhalb der Sachmängelhaftung werden Rücksendungen nur gutgeschrieben, wenn unser vorheriges schriftliches Einverständnis vorliegt. Eine Gutschrift für originalverpackte und wiederverkaufsfähige Waren erfolgt mit 80 % des berechneten Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden zusätzlich gekürzt. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden. Isolierte Werkzeuge können aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Ware in Kundenaufmachung bzw. Sonderanfertigungen können ebenfalls nicht zurück genommen werden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort, auch für die Pflichten des Käufers, und Gerichtsstand ist Ahaus. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).